AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsabschluss

  1. Angebote und Kostenermittlungen (Angebote) des Unternehmers sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Der Kunde ist an seine „Auftragserteilung“ (Vertragsangebot) zwei Wochen gebunden.
  3. Wenn der Unternehmer nicht innerhalb dieser Frist die Ablehnung schriftlich gegenüber dem Kunden erklärt hat, gilt das Vertragsangebot als angenommen.
  4. Abweichend von vorstehender Ziffer 3 kommt der Vertrag schon vor Ablauf der Zweiwochenfrist zustande, wenn
    • das Angebot des Unternehmers beiderseits unterschrieben, oder
    • die „Auftragserteilung“ beiderseits unterschrieben wird, oder
    • der Unternehmer schriftlich die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebots) erklärt (Auftragsbestätigung), oder
    • der Unternehmer Vorauszahlungen auf den Bestellpreis annimmt.

II. Änderungsvorbehalt

  1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
  2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
  3. Handelsübliche und für den Kunden zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Naturmaterialoberflächen bleiben vorbehalten. Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber Ausstellungsstücken bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Natursteinplatten, Leder, textile Produkte) liegen und handelsüblich sind.
  4. Auch handelsübliche und für den Kunden zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben vorbehalten.

III. Lieferfrist

  1. Falls der Unternehmer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Kunde eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren. Liefert der Unternehmer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Ersatz des Verzugsschadens verlangen.
  2. Vom Unternehmer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Unternehmers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Kunden beim Unternehmer an den Kunden erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.
  3. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz statt der Leistung und zum Ersatz des Verzugsschadens bleiben unberührt.

IV. Montage

  1. Der Kunde hat dem Unternehmer Bedenken gegen die Eignung der Wände für den Einbau der einzelnen Küchenteile, insbesondere der aufzuhängenden Einrichtungsgegenstände unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für den Verlauf von Leitungen, die sich in den Wänden befinden.
    Hat der Unternehmer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Kunden vor der Montage mitzuteilen.
  2. Die Mitarbeiter des Unternehmers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Unternehmers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Kunden von den Mitarbeitern des Unternehmers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Kunde.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Unternehmers.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, das Eigentum des Unternehmers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Kunden, sondern für Dritte bestimmt sind, und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.

VI. Annahmeverzug des Kunden

  1. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist für die Erbringung seiner für die Herstellung des Werks erforderlichen Mitwirkungshandlung unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag zu kündigen und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, ohne Rechtsgrund die Mitwirkungshandlung und/oder die Zahlung verweigert, bleibt der Anspruch des Unternehmers auf Vertragserfüllung bestehen. Statt Vertragserfüllung zu verlangen kann der Unternehmer den Vertrag kündigen und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
  2. Soweit der Verzug des Kunden länger als einen Monat dauert, hat der Kunde anfallende Lagerkosten zu zahlen. Der Unternehmer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
  3. Als Schadensersatz statt der Leistung bei Verzug des Kunden gemäß vorstehender Ziffer 1 kann der Unternehmer 20 % des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Falle besonders hoher Schäden, wie z. B. bei Sonderanfertigungen, bleibt dem Unternehmer vorbehalten, an Stelle der vorstehenden Schadensersatzpauschale einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.

VII. Selbstbelieferungsvorbehalt / Rücktritt des Unternehmers

  1. Der Unternehmer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält (bspw. wegen der Einstellung der Produktion der bestellten Ware beim Hersteller oder bei Fällen höherer Gewalt), diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren. Die Verantwortlichkeit des Unternehmers für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Über die Nichtverfügbarkeit der Leistung hat der Unternehmer den Kunden unverzüglich zu informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich auszuüben; der Unternehmer wird dem Kunden im Falle des Rücktritts die erbrachten Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
  2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Unternehmer zugestanden, wenn der Kunde über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Unternehmers in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde.

VIII. Gewährleistung

  1. Offensichtliche Mängel hat der Kunde binnen einer Frist von vier Wochen nach Abnahme gegenüber dem Unternehmer schriftlich anzuzeigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Mängelanzeige. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Gewährleistungsansprüche wegen dieser offensichtlichen Mängel nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
  2. Vorbehaltlich des Gewährleistungsausschlusses gemäß vorstehender Ziffer 1 steht dem Kunden zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei der Unternehmer das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat.
  3. Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
  4. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Bestellpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder vom Unternehmer endgültig verweigert wurde.
  5. Wählt der Kunde nach vorstehender Ziffer 4 den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Wertermittlung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
  6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Kunde zu vertreten hat, wie z. B. Schäden, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
  7. Im Übrigen bleibt die Haftung für vereinbarte Beschaffenheiten unberührt.

IX. Haftungsausschluss / Schäden

Der Unternehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Unternehmers oder eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Unternehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist.

X. Kündigung des Vertrages durch den Kunden

  1. Für eine Kündigung gemäß § 649 BGB bedarf es stets eines wichtigen Grundes.
  2. Kündigt der Kunde aufgrund eines gesetzlichen Kündigungsrechts kann der Unternehmer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Vergütungsanspruch geltend zu machen, 10% des Bestellpreises als pauschalierten Vergütungsanspruch („Pauschale“) fordern. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass ein Vergütungsanspruch überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Gelingt dem Kunden dieser Nachweis, hat er dem Unternehmer lediglich die von ihm nachgewiesene, niedrigerer Vergütung zu bezahlen.

XI. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für die Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand München.